Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.